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Liefer- und Verkaufsbedingungen

1. Geltungsbereich
1.1    Zwischen uns und dem Besteller gelten im Zusammenhang mit unseren Lieferungen von Waren und sonstigen Leistungen (zusammen „Lieferungen“) ausschließlich diese Bedingungen. Durch den Vertragsschluss stimmt der Lieferant der Geltung dieser Bedingungen auch für zukünftige Geschäfte zu.
1.2    Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Bestellers Lieferungen vorbehaltlos erbringen und/oder widerspruchslos Zahlungen annehmen. Abweichungen von unseren Bedingungen oder Geschäftsbedingungen des Bestellers sind sohin wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie von uns ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.
1.3    Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Gültigkeit mündlicher Nebenabreden setzt unsere schriftliche Bestätigung voraus.

2. Vertragsabschluss
2.1    Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.
2.2    Unseren Anboten beigelegte Pläne, Maßbilder und dergleichen sind unverbindlich und nur annähernd maßgebend. Wir behalten uns die notwendig erscheinenden Änderungen vor.
2.3    Der Vertragsabschluss kommt durch Absendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Besteller zustande. Sie ist allein für Umfang und Ausführung der Bestellung maßgebend.
2.4    Der Besteller hat uns vor Vertragsabschluss auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften aufmerksam zu machen, die sich insbesondere auf die Ausführung der Lieferung, die Montage, den Betrieb, auf Krankheits- und Unfallverhütung, auf devisenrechtliche    Export- bzw. Import ¬beschränkende und überhaupt alle behördlichen Bestimmungen beziehen, die geeignet sind, die Lieferung zu verzögern oder zu verhindern; der Besteller hat für die rechtzeitige Beschaffung aller erforderlichen behördlichen Bewilligungen bei sonstigen Rechtsfolgen des Punktes 13 dieser Bedingungen zu sorgen.

3. Pläne und Unterlagen
Von uns übergebene Angebote, Projekte und dazugehörige Zeichnungen, Beschreibungen, Abbildungen, Muster, Formen und dergleichen sind unser geistiges Eigentum und dürfen weder elektronisch gespeichert, kopiert noch vervielfältigt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht und auch nicht ohne unsere schriftliche Zustimmung zur Anfertigung eines Werkes oder von Bestandteilen verwendet werden. Sie sind uns auf Anforderung sofort zurückzustellen, wenn die Bestellung nicht zur Ausführung gelangt.

4. Preise
4.1    Unsere Preise gelten ab Werk und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Nicht erfasst sind die Kosten der Verpackung, Transportversicherung, Fracht und Montage,  die gesondert verrechnet werden.
4.2    Steuern, Vertragsgebühren, Stempel, Aus-, Ein- und Durchführungsgebühren, Eskomptzinsen, Zoll und Zollspesen, behördliche Kommissionsgebühren und dergleichen trägt der Besteller.
4.3    Ändert sich das Verhältnis der in der Faktura ausgewiesenen Währung zum Euro, insbesondere durch Ab- oder Aufwertung der einen oder anderen Währung, wird der Berechnung des Kaufpreises das Wertverhältnis der beiden Währungen am Tage des Vertragsabschlusses zugrunde gelegt.

5. Zahlungsbedingungen
5.1    Alle Zahlungen haben in der vereinbarten Währung auf unser Konto bei der in der Auftragsbestätigung oder Rechnung angegebenen Bank zu erfolgen.
5.2    Mangels anderslautender Auftragsbestätigung ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der Rest bei Anzeige der Versandbereitschaft zur Zahlung fällig.
5.3    Als Erfüllungstag gilt jener Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel nehmen wir nur auf Grund besonderer Vereinbarungen zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel oder Schecks gelten stets vorbehaltlich des Eingangs.
5.4    Kommt der Besteller bei Ratenzahlung (Kreditierung des Kaufpreises) mit einer Rate in Verzug, tritt Fälligkeit der gesamten noch aushaftenden Forderung (Terminverlust) ein.

6. Eigentumsvorbehalt
6.1    Bis zur Erfüllung aller Zahlungspflichten des Bestellers aus unserer Geschäftsbeziehung bleiben die Gegenstände der Lieferungen in unserem Eigentum (Vorbehaltsware).
6.2    Dem Besteller ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung an unserer Vorbehaltsware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Im Falle der Verarbeitung oder Verbindung unserer Vorbehaltsware erstreckt sich unserer Eigentumsvorbehalt im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten auf das Erzeugnis.
6.3    Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich zu verständigen.
6.4    Gelten bei Lieferungen ins Ausland für die Wahrung des Eigentumsvorbehaltes dort besondere gesetzliche Bestimmungen, ist der Besteller verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um unseren Eigentumsvorbehalt in gesetzlicher Form wirksam zu machen (z.B. Anbringung von Zeichen, Eintragung in öffentliche Register o.ä.). Lässt das Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es uns aber, andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Verletzt der Besteller diese Verpflichtung, sind wir berechtigt, die noch nicht gelieferten Teile bis zum Nachweis der Erfüllung dieser Bedingung zurückzuhalten oder ohne Nachfrist vom Vertrag unter den Rechtsfolgen des Punktes 13 dieser Bedingungen zurückzutreten.
6.5    Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung seiner Pflichten nach Punkt 6.2 bis 6.4, sind wir unbeschadet unserer Rechte nach Punkt 13 auch zur Rücknahme berechtigt und der Besteller zur Herausgabe der Vorbehaltsware verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir erklären dies ausdrücklich.

7. Lieferzeit, Lieferfrist, Verzug
7.1    Angaben über die Lieferzeit gelten, wenn nicht anders vereinbart, als annähernd und unverbindlich.
7.2    Die Lieferfrist beginnt frühestens dann, wenn der Vertrag geschlossen, die technische Spezifikation des Auftrages eindeutig geklärt, sämtliche  Formalitäten wie Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen eingeholt, die vereinbarungsgemäß zu erbringenden Zahlungen und allfälligen Sicherheiten geleistet sowie die sonstigen Verpflichtungen des Bestellers erfüllt sind.
7.3    Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Lieferung im Werk fertiggestellt ist. Erfolgt die Abnahme des Liefergegenstandes durch den Kunden im Lieferwerk, entscheidet über die Rechtzeitigkeit der Zeitpunkt der Absendung der Verständigung, dass die Lieferung abnahmebereit ist.
7.4    Die Lieferfrist wird verlängert:
7.4.1        wenn uns Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert.
7.4.2        wenn Hindernisse auftreten, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, ungeachtet, ob sie bei uns, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind z.B. Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Maßnahmen, Naturereignisse.
7.4.3        wenn der Besteller mit den von ihm auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten im Verzug ist, insbesondere wenn er die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
7.5    Die Lieferfrist wird bei Vorliegen von Umständen des Punktes 7.4 um jene Zeitspanne verlängert, während der das Hindernis andauert. Bei Fortbestand eines Hindernisses im Sinne des Punktes 7.4.2 für einen Zeitraum von über 12 Monaten sind beide Vertragsparteien, bei Vorliegen eines Hindernisses im Sinne der Punkte 7.4.1 und 7.4.3 sind wir allein berechtigt, vom Vertrag schriftlich zurückzutreten. Für die Rückabwicklung der Leistungen gilt Punkt 13.2 sinngemäß.
7.6    Tritt ein Umstand im Sinne des Punktes 7.4 aus der Sphäre des Bestellers ein, finden die Bestimmungen der Punkte 13 sinngemäße Anwendung. Eine Verzinsung der bereits erhaltenen Zahlungen des Bestellers findet in keinem Falle statt. Die Bestimmung des Punktes 12.2 findet sinngemäße Anwendung.
7.7    Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnen. Der Nachweis höherer Lagerkosten bleibt uns unbenommen.
7.8    Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen, sofern nicht Gegenteiliges schriftlich vereinbart ist.
7.9    Für Schadenersatzansprüche gilt Punkt 16.

8. Verpackung
8.1    Die Verpackung erfolgt in handelsüblicher Weise zur Vermeidung von Witterungseinflüssen unter normalen Transportbedingungen.
8.2    Besondere Wünsche betreffend die Verpackung sind uns rechtzeitig bekannt zu geben. Rechtzeitig ist eine Bekanntgabe dann, wenn ohne Verzugsfolgen und ohne Schwierigkeiten die gewünschte Verpackung durchgeführt werden kann. Erfolgt die Bekanntgabe der besonderen Verpackungsart nicht rechtzeitig oder ist für die besondere Verpackungsart ein erheblicher Aufwand erforderlich, sind wir berechtigt, die besondere Verpackungsart durch schriftliche Bekanntgabe abzulehnen. Die Zahlungspflicht des Bestellers bleibt davon unberührt.
8.3    Die Verpackung wird dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen.

9. Transport und Versicherung
9.1    Die Transportdispositionen erfolgen durch den Besteller auf dessen Gefahr und Kosten. Wird der Frachtführer – weil mit dem Besteller vereinbart – durch uns beauftragt, ist der Besteller weiterhin verpflichtet, für die fachgerechte Absicherung der Lieferung auf dem Transport von Haus zu Haus gegen Ab- und Verrutschen, Kippen, allfällige mechanische Einwirkungen von außen und dergleichen Sorge zu tragen. In Ermangelung genauer Versandvorschriften des Bestellers ist uns die Wahl des Transportmittels überlassen.
9.2    Beschwerden im Zusammenhang mit dem Transport sind vom Besteller bei Erhalt der Lieferung oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten und zu dokumentieren. Der Besteller ist verpflichtet, allfällige Transportschäden bei dem Frachtführer unverzüglich geltend zu machen. Von einer solchen Beschwerde sind wir gleichzeitig zu verständigen.
9.3    Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Wert der gelieferten Waren entsprechende Transportversicherung von Haus zu Haus auf seine Kosten abzuschließen. Ist sie vereinbarungsgemäß von uns abzuschließen, so geht sie doch auf Rechnung und Gefahr des Bestellers; in keinem Falle haften wir für Transportschäden.

10. Übergang von Gefahr
10.1    Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung spätestens mit Abgang der Lieferung ab Werk auf den Besteller über, auch wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, zB. die Beauftragung des Frachtführers, Anfuhr und Aufstellung oder die Versendungskosten übernommen haben.
10.2     Bei verzögerter Abnahme ab Werk geht die Gefahr mit dem Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

11. Abnahme der Lieferung
11.1     Die Lieferung ist unverzüglich nach Erhalt durch den Besteller zu prüfen. Es gilt Punkt 15.5.
11.2     Entspricht die Lieferung bei Abnahme nicht den vertraglichen Bestimmungen, hat uns der Besteller unverzüglich Gelegenheit zu geben, die Mängel nach Maßgabe des Punktes 15 zu beheben.
11.3     Der Besteller kann die Annahme der Lieferung wegen deren Mangelhaftigkeit nicht verweigern. Verweigert er dennoch die Annahme, kommen die Bestimmungen der §§ 293 ff. Bürgerliches Gesetzbuch sowie Punkt 13 sinngemäß zur Anwendung.

12. Lieferverzug
12.1    Geraten wir mit unserer Lieferung in Verzug, steht dem Besteller das Recht auf Erfüllung zu. Trifft uns nachweislich ein Verschulden, so hat er alternativ dazu das Recht, durch schriftliche Erklärung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Die Angemessenheit der Nachfrist richtet sich insbesondere nach dem Umfang der Lieferung, sowie danach, ob eine Sonderanfertigung vorliegt.
12.2    Wurde eine Teillieferung durch den Besteller in Verwendung genommen und ist sie an sich durch ihn auch weiterhin verwendbar, ist ein Rücktritt hinsichtlich dieser Teillieferung ausgeschlossen.
12.3    Schadenersatzpflichtig werden wir allein nach Maßgabe des Punktes 16.
12.4    Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, so sind die erbrachten Leistungen zurückzustellen. Punkt 13.2 kommt sinngemäß zur Anwendung.
12.5     Bei nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Fixgeschäftes haften wir nur im Rahmen der Bestimmungen des Punktes 16.

13. Verzug des Bestellers
13.1    Gerät der Besteller mit einer vereinbarten Zahlung oder sonstigen Leistung (insbes. nach Punkt 2.4 oder 7.2) in Verzug, so können wir auf  Erfüllung des Vertrages bestehen und
13.1.1        die Erfüllung unserer eigenen vertraglichen Verpflichtungen bis zum Eingang der rückständigen Zahlungen oder Erbringungen der sonstigen Leistungen aufschieben.
13.1.2        eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch nehmen,
13.1.3        den noch ausständigen Kaufpreisrest fällig stellen (Terminverlust) und
13.1.4     ab Fälligkeit die gesetzlichen Verzugszinsen in der Höhe von acht Prozentpunkten über dem geltenden Basiszinssatz verrechnen und darüber hinaus
13.1.5     unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären sowie
13.1.6     den Ersatz des uns durch die Zögerung zugefügten Schadens und allfälliger Kosten der notwendigen Betreibungs- und Einbringungsmaßnahmen begehren.
13.2    Im Falle unseres Rücktritts sind die erbrachten Leistungen zurückzustellen. Der Besteller hat die erhaltenen Lieferungen an uns herauszugeben und die in der Zwischenzeit eingetretene Wertverminderung sowie unsere Auslagen, insbesondere Transportkosten, Zölle, Gebühren, Reisekosten, Konstruktions- und Verwaltungsauslagen etc. zu ersetzen. In den Auslagen inbegriffen sind auch jene Aufwendungen, die wir für den Bezug von Teilen der Lieferung bei Dritten (Unterlieferanten) tätigen mussten oder noch tätigen müssen. Der Besteller erhält die von ihm allenfalls bereits geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung der obigen Abzüge unverzinst zurück. Bei Vorliegen von Sonderanfertigungen können wir die gefertigten Teile dem Besteller zur Verfügung stellen und hierfür den entsprechenden Anteil des Verkaufspreises verlangen.

14. Zurückbehaltungsrecht und Aufrechnung
Der Besteller kann nur Zahlungen zur Sicherung von Forderungen gegen uns zurückbehalten oder mit solchen Forderungen aufrechnen, wenn diese von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

15. Gewährleistung
15.1    Für gelieferte Erzeugnisse übernehmen wir die Gewährleistung für Mängel, die auf einem Fehler der Konstruktion, des Materials oder der Ausführung beruhen, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. Darüber hinausgehende Gewährleistungsrechte bestehen nicht.
15.2    Mangelhafte Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl entweder auszubessern oder zu ersetzen, sofern der Mangel bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag, wofür die Beweislast den Besteller trifft.
15.3    Im Rahmen der Nacherfüllung ersetzte Teile stehen in unserem Eigentum. Falls nicht anders vereinbart, tragen wir nur die Kosten, die durch die Reparatur oder den Ersatz der schadhaften Teile in unseren Werkstätten entstehen.
15.4    Der Besteller ist verpflichtet, die mangelhafte Ware oder die mangelhaften Teile auf unsere Kosten uns oder einem von uns bestimmten Dritten auf  Verlangen zwecks Nachlieferung zurückzusenden.  Werden Bestandteile einer Lieferung oder die Lieferung als Ganzes zurückgenommen, so ist der Besteller zum Ersatz der Wertminderung während seiner Benutzung verpflichtet.
15.5    Der Besteller ist bei sonstigem Verlust aller Gewährleistungsansprüche verpflichtet, uns unverzüglich und schriftlich die aufgetretenen Mängel zur Kenntnis zu bringen.
15.6    Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel infolge: natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften oder -anleitungen, übermäßiger Beanspruchung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und ungeeigneter Rohstoffe, bzw. von Rohstoffen oder Betriebsmitteln, die infolge ihrer Beschaffenheit einen höheren Verschleiß bedingen, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, mangelhafter, nicht von uns ausgeführter Bau- und Montagearbeiten, sowie infolge anderer Umstände, die nicht von uns verursacht wurden.
15.7    Von der Gewährleistung ausgenommen sind ferner unwesentliche Mängel; unwesentliche Mängel sind solche, die keine unmittelbare und merkliche Auswirkung auf die Funktion der Anlagenteile oder auf die Qualität des zu erzeugenden Produktes haben, wie insbesondere optische Mängel oder Ähnliches.
15.8    Die Gewährleistung erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen; ferner, wenn der Besteller nicht umgehend geeignete Maßnahmen trifft, um den Schaden nicht größer werden zu lassen; und schließlich dann, wenn der Mangel nicht mit vertretbaren technischen Mitteln  behoben werden kann.
15.9    Wird eine Bestellung aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Bestellers angefertigt, so erstreckt sich unsere Gewährleistung nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern lediglich darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Bestellers erfolgt. Untersuchungs- und Warnpflichten treffen uns nicht. Der Besteller hat uns bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Dritter schad- und klaglos zu halten.
15.10    Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Erzeugnisse übernehmen wir keine wie auch immer geartete Haftung. Alte Erzeugnisse sind solche, für welche die Gewährleistungsfrist nach Punkt 15.11 abgelaufen ist.
15.11    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate und beginnt unabhängig von der Erkennbarkeit des Mangels mit Gefahrenübergang zu laufen. Die Gewährleistungsfrist wird durch Mängelbehebung oder Anerkenntnis, auch im Falle der Einsetzung von Neuteilen in die Hauptlieferung, weder für die Hauptlieferung noch für die ersetzten oder Neuteile verlängert.

16. Schadenersatz
16.1    Schadenersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit uns bloß ein leichtes Verschulden trifft. Wir haften nicht für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unvorhersehbare Schäden, es sei denn, uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist insoweit vorsätzliches Tun und/oder Unterlassen anzulasten. Auch im Falle eines groben Verschuldens beschränkt sich unsere Haftung dem Grunde und der Höhe nach auf die Eintrittspflicht unserer Versicherung. Sonstige Folgeschäden sind jedenfalls nicht ersatzfähig.
16.2    Schadenersatzansprüche des Bestellers verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Erkennbarkeit des Schadens, unabhängig davon jedenfalls in einem Jahr ab Gefahrenübergang.

17. Erfüllungsort und Gerichtsstand
17.1    Für die Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Hannover als vereinbart, und zwar auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.
17.2    Für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist die Zuständigkeit des für unseren Sitz zuständigen Gerichts vereinbart. Wir behalten uns jedoch vor, unsere Rechte auch vor jedem anderen, für den Besteller zuständigen Gericht geltend zu machen.
17.3    Für die Rechtsbeziehungen aus diesem Vertrag kommt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts zur Anwendung.

18. Allgemeines
Verstößt eine vereinbarte Klausel gegen zwingendes Recht, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages verbindlich. Eine allenfalls unwirksame Vertragsbestimmung wird durch eine solche ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Inhalt möglichst nahe kommt. Das gilt sinngemäß auch für Lücken.

Stand: 01.10.2013